Kinder brauchen unsere Hilfe
Kinder brauchen unsere Hilfe

Satzung des Vereins: KINDER-Not-Hilfe-SAAR e.V.

KNHSatzung2022.pdf
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§ 1 Name und Sitz des Vereins

  • Der Verein führt den Namen: „ KINDER-Not-Hilfe-SAAR e.V. „ (im folgenden „Verein" genannt).
  • Der Verein hat seinen Sitz in Eppelborn und ist im Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2 Ziel und Zweck des Vereins

  • Der Verein bezweckt: ausschließlich Kindern in Not, kranken und behinderten Kindern, gleich welcher Nationalität und Konfession, zu helfen und/oder ihr Leid zu lindern. Die Obergrenze des Alters für unterstützungsberechtigte Kinder liegt bei 18 Jahren.
  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
  • Insbesondere befasst er sich mit folgenden Aufgaben:
    - finanzielle Unterstützung für medizinische und pflegerische Leistungen durch     Ärzte, Heilpraktiker oder andere anerkannte Therapeuten (weltweit), die nicht oder nur geringfügig von irgendeiner Kasse oder Versicherung erstattet werden.
    - individuelle Belange eines in „ Not „ geratenen Kindes.
    - Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

           Mittel des Vereins:

  • Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  • Zuwendungen aus Mitteln des Vereins direkt an Mitglieder sind im Allgemeinen ausgeschlossen und nur in Ausnahmefällen und nur bei einstimmigem Vorstandsbeschluss möglich.
  • Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    Die finanzielle Unterstützung besteht vor allem darin, Geld und/oder andere Sachmittel aufzubringen und bereitzustellen, um die besonderen Belange der in Not geratenen Kinder zu verbessern.

 

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

  • Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  • Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern:
    - Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder.
    - Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins fördern und unterstützen.

 

§ 4 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand beantragt werden.
  • Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  • Die Mitgliedschaft endet:
    - durch den Tod des Mitgliedes oder Auflösung der juristischen Person
    - durch Austritt, der durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgt
    - durch Ausschluss bei Vorliegen eines wichtigen Grundes:
  • Über die Aufnahme und den Ausschluss eines Mitgliedes (mit sofortiger Wirkung) beschließt der Vorstand. Wird ein Antrag auf Mitgliedschaft abgelehnt, kann der Antragsteller in der Mitgliederversammlung Widerspruch einlegen. Ein Ausschluss kann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied im groben Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit, nachdem eine Anhörung des betroffenen Mitgliedes stattgefunden hat. Bei einem Ausschluss ist auf Antrag des Mitgliedes die nächste Mitgliederversammlung über den Ausschluss zu informieren. Das Mitglied kann in der Mitgliederversammlung gegen den Ausschluss Widerspruch einlegen. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen

.§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  • Sie haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. 
  • In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
  • Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck, auch in der Öffentlichkeit, in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

 

§ 6 Leistungen der Vereinsmitglieder, Mitgliederbeiträge

  • Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch freiwillige Zuwendungen (Spenden), sowie durch Mitgliedsbeiträge.
  • Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
  • Die Mitgliedsbeiträge sind bis zum 15. eines jeden Monats zu entrichten.
  • Festgesetzte Jahresbeiträge sind auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres mit dem Eintritt fällig.
  • Jedes Mitglied des Vereins verspricht, die Ziele des Vereins zu unterstützen und im Sinne des § 2 tätig zu sein.

 

§ 7 Geschäftsjahr

  • Das Geschäftsjahr des Vereins „ KINDER-Not-Hilfe-SAAR e.V. " ist das Kalenderjahr.
  • Der Vereinskassierer hat über das Geschäftsjahr (Kalenderjahr) in der Jahreshauptversammlung den Mitgliedern zu berichten.
  • Ebenso die beiden von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer.

 

§ 8 Organe des Vereins

  • Organe des Vereins KINDER-NOT-HILFE SAAR E. V. sind:
    - der Vorstand
    - die Mitgliederversammlung

 

§ 9 Der Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus:
    - dem Vorsitzenden
    - dem Stellvertreter des Vorsitzenden
    - dem Vereinskassierer oder Kassenwart
    - dem Schriftführer
    - und zwei Beisitzern
  • Gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Stellvertreter des Vorsitzenden und der Kassenwart und der Schriftführer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und führen die Geschäfte.
  • Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
  • Die Zahl der Beisitzer kann auf maximal 8 Personen erhöht werden.
  • Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Wird ein Vorstandsamt innerhalb einer Wahlperiode vakant, so wird das Amt nur für den Rest der Wahlperiode besetzt.
  • Beisitzer werden auf einen Vorschlag der Vorstandschaft mit einer ebenfalls 4 jährigen Dauer berufen. Hierfür ist ein einstimmiger Beschluss der Vorstandschaft notwendig.
  • Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
  • Über Vorstandssitzungen sind vom Schriftführer Protokolle anzufertigen, die von einem der anderen Vorstandsmitglieder überprüft und gegengezeichnet werden.
  • Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen; die Sitzungen sind nicht öffentlich.

 

§ 10 Die Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich und/oder bei Bedarf einberufen.
  • Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig hält oder eine außerordentliche Hauptversammlung auf schriftlichen Antrag von mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder, unter Angabe der Gründe beantragt wird.
  • Hauptversammlungen sind grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von 28 Tagen schriftlich und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen. Eine Woche vor dem jeweiligen Termin soll im Gemeindeboten nochmals auf den Termin hingewiesen werden.
  • In der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind aktive und passive Mitglieder, soweit diese volljährig bzw. rechtsfähig und zum Zeitpunkt der Versammlung Vereinsmitglieder sind.
  • Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen.
  • Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienen, stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
  • Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
  • Über den Ablauf einer jeden Hautversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer, vom Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
  • Der Mitgliederversammlung obliegt:
    - der Erlass und die Änderung der Satzung
    - die Wahl des Vorstandes
    - die Wahl von zwei Kassenprüfern
    - die Entlastung des Vorstandes
    - die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

§ 11 Kassenprüfung

  • Über die Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören sollten.
  • Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
  • Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

 

§ 12 Vereinsvermögen

  • Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks, wird das Vereinsvermögen nach Beschluss der Mitgliederversammlung entweder sofort zu einem steuerbegünstigten Zweck verwendet oder fällt an die Großgemeinde Eppelborn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige (steuerbegünstigte) Zwecke zu verwenden hat. Für Beschlüsse über die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes einzuholen.

 

 

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 04.09.1997 beschlossen.

Erste Änderung wurde am 22.12.14 vorgenommen.

Zweite Änderung (§ 4/4  und  § 10/1) wurde von der Mitgliederversammlung am 21.Nov. 2021 beschlossen.

 

 

 

Spendenkonto:

 

Sparkasse Neunkirchen

IBAN: DE94 59252046 001100 7494

BIC:   SALADE 51NKS  

 

LevoBank EG

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BIC:   GENODE 51LEB

 

 

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Das Deutsche Zentralinstitut für soziale Fragen (DZI) bescheinigt:

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